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Die
gesetzliche Zulässigkeit eines Diplomarbeitscoaching ist analog zu
der in Deutschland verbreiteten Promotionsberatung zu sehen und wurde dort
anlässlich eines Urteils am OLG Köln vom 17.2.1999 ausführlich
argumentiert (z.B. von den Anwälten Dr. Zimmerling und Dr. Röhlke/Dr.
Schulte).
Demnach sind all jene Hilfestellungen, die von Betreuer-Seite die geforderte Selbstständigkeit der DiplomandInnen nicht gefährden, auch dann zulässig, wenn sie von externen BeraterInnen kommen. Ein Coach darf also im Prinzip die selben Hilfestellungen geben wie die wissenschaftliche Betreuungsperson, ohne dass dadurch die Eignung der Diplomarbeit als eigenständige Prüfungsarbeit in Frage gestellt würde. Für die Geisteswissenschaften in Graz existiert dazu eine Empfehlung des Fakultätskollegiums vom 28.10.2002 zu den maximalen Hilfestellungen im Rahmen der Betreuung: diese umfasst die Aufgabenstellung (Themenfindung), bibliografische Hilfen, das persönliche Beratungsgespräch zur Bearbeitung, die Besprechung der Gliederung sowie die Rückmeldung zum Expose und das Feedback zu einzelnen Texten. Im Wissenschaftscoaching kommen dazu als legale Hilfen noch Tipps zur Zeitplanung, zu den Arbeitsgewohnheiten und zum wissenschaftlichen Schreiben (also zu fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen). Unzulässig sind dagegen Eingriffe in Daten oder Texte der Abschlussarbeit - Studierende müssen ihre Diplomarbeit oder Dissertation natürlich selbstständig verfassen. |